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   OLG Köln, 13.08.2014 - 5 U 57/14   

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https://dejure.org/2014,37444
OLG Köln, 13.08.2014 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2014,37444)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2014 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2014,37444)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. August 2014 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2014,37444)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (9)

  • AG Brandenburg, 11.12.2020 - 31 C 296/19

    Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter -

    Insoweit kam eine Parteivernehmung auf Antrag gemäß § 447 ZPO hier somit nicht in Betracht, da die Gegenseite dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat ( BAG , Urteil vom 14.11.2013, Az.: 8 AZR 813/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1326 ff.; OLG Köln , Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: "juris"; KG Berlin , VersR 2012, Seite 103; LG Dortmund , Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 550/13, u.a. in: "juris"; LG Berlin , Urteil vom 18.10.2013, Az.: 63 S 87/13, u.a. in: WuM 2014, Seiten 44 ff.; LG Siegen , NJW-RR 2005, Seite 1340 ).

    Denn eine Parteivernehmung von Amts wegen ist nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also schon bereits " einiger Beweis" erbracht worden ist ( BGH , Urteil vom 10.07.2008, Az.: III ZR 292/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 199 ff.; OLG Köln , Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: "juris"; LG Dortmund , Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 550/13, u.a. in: "juris"; LG Berlin , Urteil vom 18.10.2013, Az.: 63 S 87/13, u.a. in: WuM 2014, Seiten 44 ff. ).

    Es ist nämlich nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien ( OLG Köln , Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: "juris"; OLG Celle , Beschluss vom 30.01.2012, Az.: 11 U 2/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 00314; LG Dortmund , Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 550/13, u.a. in: "juris" ).

    Unter diesen Umständen war für eine Parteivernehmung hier weder nach § 447 ZPO noch nach § 448 ZPO der Raum ( OLG Köln , Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 U 57/14, u.a. in: "juris" ).

  • SG Marburg, 13.09.2017 - S 12 KA 349/16

    Vertragsarztrecht

    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 1 U 81/21

    Rechtsfolgen unzureichender ärztlicher Aufklärung über Behandlungsalternativen im

    Prof. h.c. Dr. h.c. T. dem Standard entsprechenden Behandlungsdokumentation der Beklagten für einen von der Klägerin zu 1 derart belastend erlebten Geburtsverlauf keinerlei Anhaltspunkte gibt - stärkere Schmerzen werden darin lediglich für einen Zeitraum von drei Stunden am 25.2.2010 zwischen 19:10 Uhr und 22:00 Uhr beschrieben - und einer zeitnah erstellten und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.8.2014 - 5 U 57/14, bei Juris Rn. 2; OLG des Landes Sachsen - Anhalt, Urteil vom 15.11.2011 - 1 U 31/11, bei Juris Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.2.2007 - 5 U 147/05, bei Juris Rn. 43), keine Gesundheitsschäden beschrieben, die objektiv außerhalb der variablen Bandbreite üblicher, naturgemäß auftretender körperlicher und psychischer Belastungen bei einer vaginalen Geburt liegen.
  • SG Marburg, 03.04.2019 - S 12 KA 303/18
    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
  • SG Marburg, 16.05.2018 - S 12 KA 505/17

    Vertragsarztrecht

    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
  • SG Marburg, 16.05.2018 - S 12 KA 593/16

    Vertragsarztrecht

    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
  • SG Marburg, 16.05.2018 - S 12 KA 499/17

    Vertragsarztrecht

    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
  • SG Marburg, 13.09.2017 - S 12 KA 810/16

    Vertragsarztrecht

    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
  • SG Marburg, 03.04.2019 - S 12 KA 141/18
    Auf die Dokumentation können sich sowohl Patient als auch Behandler zu ihren Gunsten berufen: was nicht dokumentiert ist, aber hätte dokumentiert werden müssen, gilt als nicht geschehen; umgekehrt ist einer zeitnahen und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 U 57/14 - juris Rdnr. 2).
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   KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14   

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https://dejure.org/2015,41053
KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2015,41053)
KG, Entscheidung vom 17.07.2015 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2015,41053)
KG, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2015,41053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Die für Heilpraktiker vorgesehene Überprüfung ist weder als ein "medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen" noch als eine "kleine Approbation" zu verstehen (BVerwG, DVBl 1996, 811 juris Rn. 34).

    Es wird auch nicht das Ergebnis von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist (BVerwG, DVBl 1996, 811 juris Rn. 34).

    Allein zur Aufklärung, ob diese Gefahr vorliegt, überprüft der Amtsarzt die Antragsteller auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen (BVerwG, DVBl 1996, 811 juris Rn. 35).

    Soweit in der "kleinen Heilpraktikerprüfung" der Nachweis der Befähigung gefordert wird, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, so bleibt der Umfang dieser Prüfung doch beschränkt auf den ausschließlichen Schutzzweck der Gefahrenabwehr (vergleiche BVerwG, NJW 1993, 406 juris Rn. 32; DVBl 1996, 811 juris Rn. 34 f; OVG Rheinland-Pfalz, MedR 2010, 55 juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, MedR 2012, 751 juris Rn. 20).

  • OVG Bremen, 20.12.2005 - 1 A 260/04

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Der pauschalierende, Gefahren abwehrende Charakter der Überprüfung bei der Erlaubnis zur Heilpraxis prägt das Berufsbild des Heilpraktikers, das dadurch deutlich von dem des akademisch ausgebildeten Heilers abgegrenzt wird (vergleiche OVG Bremen, NordÖR 2006, 171 juris Rn. 27).

    Wer sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen will (so genannte kleine Heilpraktikerprüfung), braucht sich nur einer auf dieses Gebiet bezogenen Unbedenklichkeitsprüfung zu unterziehen (OVG Bremen, NordÖR 2006, 171 juris Rn. 27).

    Dies folgt vorliegend schon daraus, dass auch den Heilpraktikern mit der "großen Heilpraktikerprüfung" eine psychotherapeutische Behandlung erlaubt ist (OVG Bremen, NordÖR 2006, 171 juris Rn. 25).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Während etwa für den Beruf des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten oder Logopäden die Ausbildung gesetzlich geregelt ist und die Erteilung der Berufserlaubnis das Bestehen einer staatlichen Prüfung voraussetzt, ist für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker weder eine bestimmte fachliche Ausbildung noch eine entsprechende fachliche Prüfung vorgeschrieben (BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17).

    Soweit nach § 2 Abs. 1 lit. i HeilprGDV eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers vorgesehen ist, zielt diese Überprüfung nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation oder eines bestimmten Ausbildungsstands, sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit im konkreten Fall (BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17 mwN).

    Denn die ihnen erteilte Behandlungserlaubnis ist eine fachlich uneingeschränkte (BVerfG, NJW 1988, 2290 juris Rn. 46; BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17; DVBl 1995, 811 juris Rn. 34).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 2 NB 1.88

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Deligierung des Arztes -

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    So hat der Gesetzgeber die krankenkassenrechtliche und beihilferechtliche Erstattung von psychotherapeutischen Leistungen in einer generalisierenden Betrachtung auf die Fälle beschränkt, in denen diese Leistungen durch Psychotherapeuten oder Vertragsärzte erbracht wurden, § 28 Abs. 3 SGB V, § 10 Abs. 3, Abs. 4 BayBhV (vergleiche etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.4.2014, L 8 SO 16/14 B ER, juris Rn. 1 f; LSG Baden-Württemberg, NZS 2014, 827 juris Rn. 22; BVerwG, NJW 1989, 2962 juris Rn. 8; Bay VGH, Beschluss vom 17.2.2015, 14 ZB 14.105, juris Rn. 7).

    Dies ist im Hinblick auf das unterschiedliche Berufsbild des Arztes und eines Heilpraktikers und damit auch im Hinblick auf eine unterschiedliche Qualifikation ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerwG, NJW 1989, 2962 juris Rn. 8).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Der Heilpraktiker braucht nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen; es findet mithin keine Fachprüfung statt (BVerwG, NJW 1984, 1414 juris Rn. 31).

    Hinsichtlich der Anforderungen für eine auf Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verweisen die Vollzugsregelungen auf die Rechtsprechung insbesondere des BVerwG (NJW 1993, 2395 juris Rn. 29; NJW 1984, 1414 juris Rn. 35), nach der diese Antragsteller nicht allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie haben müssen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2009 - 6 A 10050/08

    Versagung der Erlaubnis der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde für ein

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Die Überprüfung hat allein die Bedeutung eines gefahrenabwehrrechtlichen Negativattestes des Inhaltes, dass der Überprüfte bei seiner Berufsausübung keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (OVG Reinland-Pfalz, MedR 2010, 55, juris Rn. 28).

    Soweit in der "kleinen Heilpraktikerprüfung" der Nachweis der Befähigung gefordert wird, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, so bleibt der Umfang dieser Prüfung doch beschränkt auf den ausschließlichen Schutzzweck der Gefahrenabwehr (vergleiche BVerwG, NJW 1993, 406 juris Rn. 32; DVBl 1996, 811 juris Rn. 34 f; OVG Rheinland-Pfalz, MedR 2010, 55 juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, MedR 2012, 751 juris Rn. 20).

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Einerseits soll der Bevölkerung bewusst bleiben, dass insbesondere bei einer notwendigen schulmedizinischen Behandlung durch approbierte Personen ein Heilpraktiker nur ergänzend tätig werden sollte (vergleiche BVerfG, NJW 1988, 2290 juris Rn. 44; NJW 2004, 2890 juris Rn. 17; BVerwG, MedR 2011, 516 juris Rn. 18).

    Andererseits wird bei der Überprüfung im Rahmen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ein Kenntnisstand gefordert, nach dem die Heilpraktiker ihre eigenen fachlichen Grenzen (und damit etwa die Notwendigkeit einer alsbaldigen Heranziehung eines Arztes oder etwa Kontraindikationen der eingesetzten Heilpraxis - vergleiche BVerwG, MedR 2011, 516 juris Rn. 18, 28) erkennen und einhalten können.

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Ziffer 5.2.2 dieser Bekanntmachung fordert für die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde u.a.: "In allen übrigen Fällen ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993, Az. 3 C 34.90 ... und des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995, Az. 7 B 94.4171 ... wie folgt zu verfahren ... Die Antragstellenden müssen vielmehr, 'um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen' sowie 'auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild' nachweisen 'und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln' ... Die Betroffenen haben danach in der Überprüfung darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen, und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden ... Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im Übrigen - wie auch in der allgemeinen Kenntnisüberprüfung - stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Heilung suchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind".

    Hinsichtlich der Anforderungen für eine auf Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verweisen die Vollzugsregelungen auf die Rechtsprechung insbesondere des BVerwG (NJW 1993, 2395 juris Rn. 29; NJW 1984, 1414 juris Rn. 35), nach der diese Antragsteller nicht allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie haben müssen.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    Einerseits soll der Bevölkerung bewusst bleiben, dass insbesondere bei einer notwendigen schulmedizinischen Behandlung durch approbierte Personen ein Heilpraktiker nur ergänzend tätig werden sollte (vergleiche BVerfG, NJW 1988, 2290 juris Rn. 44; NJW 2004, 2890 juris Rn. 17; BVerwG, MedR 2011, 516 juris Rn. 18).

    Denn die ihnen erteilte Behandlungserlaubnis ist eine fachlich uneingeschränkte (BVerfG, NJW 1988, 2290 juris Rn. 46; BVerwG, NJW 2013, 1320 juris Rn. 17; DVBl 1995, 811 juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 17.02.2015 - 14 ZB 14.105

    Beihilfe

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 U 57/14
    So hat der Gesetzgeber die krankenkassenrechtliche und beihilferechtliche Erstattung von psychotherapeutischen Leistungen in einer generalisierenden Betrachtung auf die Fälle beschränkt, in denen diese Leistungen durch Psychotherapeuten oder Vertragsärzte erbracht wurden, § 28 Abs. 3 SGB V, § 10 Abs. 3, Abs. 4 BayBhV (vergleiche etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.4.2014, L 8 SO 16/14 B ER, juris Rn. 1 f; LSG Baden-Württemberg, NZS 2014, 827 juris Rn. 22; BVerwG, NJW 1989, 2962 juris Rn. 8; Bay VGH, Beschluss vom 17.2.2015, 14 ZB 14.105, juris Rn. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 16/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines

  • BVerwG, 21.04.1995 - 1 VR 9.94

    Wiking-Jugend - Art. 9 Abs. 2 GG

  • LG Koblenz, 04.08.1992 - 4 HO 22/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB, begründeter Anlass,

  • VGH Bayern, 07.08.1995 - 7 B 94.4171
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 13 A 1800/13

    Vorliegen der für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis erforderlichen

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

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OLG Schleswig, 25.09.2014 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2014,64716)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2014,64716)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. September 2014 - 5 U 57/14 (https://dejure.org/2014,64716)
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